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Orchestermusiker kann gegenüber seinem Orchester umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen
Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Leistung eines selbstständigen Einzelmusikers gegenüber „seinem" Orchester umsatzsteuerfrei ist. Handelt es sich um ein nicht staatliches Orchester, ist jedoch Voraussetzung, dass für den Orchestermusiker eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt, dass er die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein staatliches Orchester erfüllt. Dabei reicht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs eine dem Orchester selbst erteilte Bescheinigung jedenfalls dann aus, wenn in dieser die einzelnen Orchestermusiker namentlich aufgeführt werden und sie sich ausdrücklich auf die einzelnen Orchestermusiker als Mitglieder des Orchesters bezieht.
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