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Juli 2010

28.07.2010
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Vor­steu­er­auf­tei­lung bei Bau­maß­nah­men von de­ren Ein­ord­nung als Her­stel­lungs- oder Er­hal­tungs­auf­wand ab­hän­gig


Errichtet ein Unternehmer ein Gebäude oder tätigt im Zusammenhang mit dessen Erwerb sog. anschaffungsnahe Aufwendungen, kommt es für den Vorsteueraufteilungsmaßstab (z. B. Flächenmaßstab) darauf an, in welchem Umfang das gesamte Gebäude zur Ausführung nicht umsatzsteuerbarer bzw. umsatzsteuerpflichtiger Ausgangsleistungen einerseits und steuerfreier Ausgangsleistungen andererseits verwendet wird.

Bei Erhaltungsaufwendungen an einem bestehenden Gebäude kommt es demgegenüber darauf an, wie der Gebäudeteil genutzt wird, für den die Erhaltungsaufwendungen entstehen. Dies hat der Bundesfinanzhof in Bestätigung seiner Rechtsprechung, der sich die Finanzverwaltung mittlerweile angeschlossen hat, entschieden.

Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Unternehmer an den von ihm gewählten sachgerechten Aufteilungsmaßstab gebunden ist, sobald der entsprechende Umsatzsteuerbescheid formell bestandskräftig geworden ist, also nicht mehr mit dem Einspruch angefochten werden kann.



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