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Leitungswasserschaden: Versicherungsnehmer hat auch Anspruch auf Schadensregulierung bezüglich der durch Sanierungsarbeiten kontaminierten Geschäftsware
In einem vom Landgericht Köln entschiedenen Fall nahm die Betreiberin eines Geschäfts für Damendessous ihre Versicherung aus Anlass eines Leitungswasserschadens auf Gewährung von Versicherungsschutz aus einer Geschäftsversicherung in Anspruch. Der Mieter der Räume unter dem Ladenlokal hatte die Hausverwaltung über den Austritt von Leitungswasser informiert, die daraufhin eine Installationsfirma mit der Schadensbeseitigung beauftragte. Infolge der Arbeiten der Installationsfirma ‑ die beim notwendigen Öffnen des Oberbodens keine Schutzmaßnahmen gegen Staub und Schmutz getroffen hatte ‑ wurden die gesamte Geschäftseinrichtung und die Waren mit Staub und Schimmelpilzen kontaminiert.
Die Versicherung verweigerte die Schadensregulierung mit der Begründung, dass nicht das ausgetretene Leitungswasser für die Kontamination der Ware, sondern mangelnde Schutzmaßnahmen bzw. unsachgemäßes Vorgehen der Installationsfirma ursächlich gewesen seien. Außerdem sei auch kein Schaden entstanden, da die Ware weiterhin ohne Preisnachlass veräußert worden sei. Das Gericht gab der Klage statt. Der Leitungswasseraustritt war ursächlich für den eingetretenen Schaden an den Waren, weil ohne die Leckage die Sanierungsarbeiten, die in der Regel auch mit Schmutz verbunden sind, nicht erforderlich gewesen wären. Eine Verpflichtung der Geschädigten, das Ladenlokal auszuräumen, bestand nicht, da diese nach lediglich telefonischer Unterrichtung über den Leitungsschaden nicht mit einem derartigen Umfang der Sanierungsarbeiten zu rechnen brauchte. Mit dem Bemühen, die Ware ohne nennenswerte Abschläge zu verkaufen, genügte die Geschädigte nur ihrer Schadensminderungspflicht.
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